§ 28 KitaFöG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gelten § 4, § 7 Absatz 1 und 9 und § 19 Absatz 5 in der Fassung vom 27. August 2021.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in der Fassung vom 27. August 2021.
(3) Vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 gilt § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in folgender Fassung:
- 1.
38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogisches Fachpersonal sind vorzusehen
- a)
bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
für jeweils 3,25 Kinder bei Ganztagsbetreuung,
für jeweils 4,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 6,5 Kinder bei Halbtagsförderung;
- b)
bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung.