Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 JAPG
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Studium und erste juristische Prüfung → Abschnitt 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: JAPG
Gliederungs-Nr.: 301-b-5
Normtyp: Gesetz

§ 28 JAPG – Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung

(1) Haben Prüflinge eine Pflichtfachprüfung, die weder als Freiversuch noch als Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abgelegt worden ist, nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist.

(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen.

(3) Prüflinge können beantragen, ihnen die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu erlassen und deren Ergebnis aus der nicht bestandenen Prüfung anzurechnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens 4,0 Punkten bewertet worden sind.

(4) Wer bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an einer Pflichtfachprüfung teilgenommen hat, kann zur Wiederholungsprüfung in Bremen zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.