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§ 28 GrStG
Grundsteuergesetz
Bundesrecht

Abschnitt III – Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

Titel: Grundsteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GrStG
Gliederungs-Nr.: 611-7
Normtyp: Gesetz

§ 28 GrStG – Fälligkeit

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

  1. 1.
    am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
  2. 2.
    am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) 1Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. 2Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 3Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790).