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§ 28 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 28 GnO NW – Dauer der Bewährungszeit

(1) Die Dauer der Bewährungszeit ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bemessen. Sie soll mindestens eineinhalb und darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2) Die Bewährungszeit kann im Rahmen des Absatzes 1 durch die Gnadenbehörde verlängert werden. § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Eine nachträgliche Verkürzung der Bewährungszeit ist zulässig, wenn Führung und Haltung des Verurteilten bereits vor Ablauf der Bewährungszeit die sichere Erwartung rechtfertigen, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wird.