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§ 28 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 28 GOL – Interessenkollision

1Ein Mitglied der Landesregierung enthält sich der Wahrnehmung der ihm nach dieser Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben, wenn es selbst oder wenn Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können; dies gilt auch für die Beratung und Beschlussfassung im Kabinett oder im Umlaufverfahren. 2Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 gegeben sind, so entscheidet die Landesregierung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds über dessen Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung der betreffenden Angelegenheit im Kabinett. 3Im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Kabinetts entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. 4Ist sie oder er selbst betroffen, entscheidet die Landesregierung.