Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 28 GKV – Umlagen

(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung eine allgemeine Umlage. Die Sparkassen, der Sparkassenverband Baden-Württemberg und die LBS Landesbausparkasse Süd haben dem Kommunalen Versorgungsverband die jeweiligen Versorgungsaufwendungen zuzüglich Verwaltungskosten zu erstatten. Dies gilt auch für Beihilfeaufwendungen an Versorgungsempfänger, sofern die jeweilige Einrichtung hierfür keine allgemeine Umlage nach Satz 1 leistet.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung eine besondere Umlage. Er kann zur Deckung seines Aufwands für Leistungen nach § 14 Satz 1 Nr. 3 eine besondere Umlage erheben. Durch Allgemeine Satzung können Umlagegruppen mit unterschiedlicher Umlage unter Berücksichtigung des zu erwartenden unterschiedlichen Aufwands gebildet werden.

(3) Die Höhe der Umlagen bestimmt die Haushaltssatzung.