§ 28 FwG
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 FwG – Rechtsverordnungen
(1) Über die in den einzelnen Gesetzesvorschriften vorgesehenen Rechtsverordnungen hinaus wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, um Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, dem einzelnen oder erheblichen Sachwerten durch Brände, Explosionen, Unglücksfälle oder ähnliche Ereignisse drohen.
(2) In Verordnungen gemäß Absatz 1 kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können.