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§ 28 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → A. – Allgemeines

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 28 BewG – Erklärungspflicht

(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.

(2) 1Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. 2Die Frist ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 3Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.

(3) 1Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. 2Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.

Zu § 28: Geändert durch G vom 9. 11. 1992 (BGBl I S. 1853), 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310), 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) und 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590).