§ 28 BetrAVG, Auszehrung und Anrechnung

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.