§ 28 BestattG LSA, Ermächtigungen
Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen:
- 1.zu hygienischen Anforderungen an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Nr. 8), an Leichenhallen (§ 2 Nr. 9), und an Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und private Bestattungsplätze (§ 2 Nr. 10),
- 2.
- 3.zu Inhalt, Form, Aufbewahrung, Einsichtnahme durch Dritte und Weitergabe der Todesbescheinigungen (§ 7), unterschieden nach vertraulichem und nichtvertraulichem Teil,
- 4.zum Umgang mit Leichen und Urnen (§§ 10 bis 12), Infektionsleichen (§ 6 Abs. 2) und zu Anforderungen an Leichenwagen (§ 11 Abs. 2),
- 5.über die Beschaffenheit von Särgen (§ 11 Abs. 1 und 3) und das Verfahren bei der Einsargung,
- 6.zu Inhalt und Form des Leichenpasses (§ 11 Abs. 4),
- 7.zur Durchführung der Einäscherung gemäß § 18.
