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§ 287d SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Elfter Unterabschnitt – Finanzierung → Vierter Titel – Berechnungsgrundlagen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 287d SGB VI – Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. 1.
    das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  2. 2.
    das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.