§ 286 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) 1In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
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(1) 1In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. 2§ 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.