Gesetze

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§ 286 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 286 LAG – Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente

Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.