§ 286 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Kriegsschadenrente → Vierter Titel – Gemeinsame Vorschriften
§ 286 LAG – Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.