§ 286 FamFG, Inhalt der Beschlussformel
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
- 1.
die Bezeichnung des Aufgabenkreises des Betreuers;
- 2.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers die Bezeichnung als Vereinsbetreuer und die des Vereins;
- 3.
bei Bestellung eines Behördenbetreuers die Bezeichnung als Behördenbetreuer und die der Behörde;
- 4.
bei Bestellung eines Berufsbetreuers die Bezeichnung als Berufsbetreuer.
(2) Die Beschlussformel enthält im Fall der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) Der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu entscheiden hat, ist in der Beschlussformel zu bezeichnen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 14.11.2012, XII ZB 344/12 - Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (§ 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG) als wesentlicher Anhaltspunkt für die…
- BGH, 02.02.2011, XII ZB 467/10 - Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für die Durchführung tatsächlicher…
- BGH, 25.07.2012, XII ZB 526/11 - Vorliegen einer erneuten Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Falle einer Betreuung bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung eines zuvor…
