§ 285 ZPO, Verhandlung nach Beweisaufnahme
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 20.09.2011, VI ZR 5/11 - Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Einräumung eines Schriftsatzrechts zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis…
- BGH, 28.07.2011, VII ZR 184/09 - Pflicht zur Gewährung von Schriftsatzfrist bei erstmaliger Erklärung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Plausibilität einer Abschlussrechnung
- BGH, 23.05.2012, IV ZR 224/10 - Vorliegen eines Verfahrensfehlers bei Fehlen eines Hinweises im Verhandlungsprotokoll über die Verhandlung der Parteien zum Beweisergebnis nach Vernehmung von Zeugen
- BGH, 25.01.2012, IV ZR 230/11 - Versagung eines Rückzahlungsanspruchs wegen eines von beiden Parteien unterzeichneten Darlehensvertrags durch Erkennbarkeit der Erheblichkeit weiterer Zeugenaussagen…
- BGH, 23.11.2011, IV ZR 49/11 - Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren
