§ 285 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 285 UmwG – Inhalt des Formwechselbeschlusses
(1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.
Zu § 285: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).