§ 284 ZPO, Beweisaufnahme
1Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. 2Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. 3Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. 4Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
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Urteile
- BAG, 18.01.2012, 7 AZR 211/09 - Nachweis des Eingangs der Klageschrift bei Gericht - Klärung der Frage der Wahrung der Klagefrist durch das Revisionsgericht - Klagefrist nach § 17 S. 1 TzBfG -…
- BGH, 02.03.2010, IV ZB 15/09 - Einhaltung der Berufungsfrist im Falle der Zusendung mittels eines Fax und eines späteren Briefkasteneinwurfs durch den Prozessbevollmächtigten - Zeitpunkt des Eingangs…
- BGH, 13.03.2012, II ZR 50/09 - Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei wegen Widerspruchs zu einem früheren Vortrag - Anforderungen…
