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§ 284 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Dritter Unterabschnitt – Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 284 UmwG – Beschluss der Mitgliederversammlung

1Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. 2Im Übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zu § 284: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).