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§ 27d BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Kriegsopferfürsorge

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 27d BVG – Hilfe in besonderen Lebenslagen

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

  1. 1.

    Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

  2. 2.

    Hilfen zur Gesundheit,

  3. 3.

    Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,

  4. 4.

    Blindenhilfe,

  5. 5.

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

Absatz 2 geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).

(3) 1Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. 4Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. 5Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. 6Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. 7Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234, 2019 I S. 1948); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4; der bisherige Satz 3, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904), wurde Satz 5; der bisherige Satz 4, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.) und geändert durch G vom 20. 6. 2011 (BGBl I S. 1114), wurde Satz 6; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 13. 12. 2007 (a. a. O.), wurde Satz 7.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

Absatz 4 geändert durch G vom 16. 12. 1986 (BGBl I S. 2441).

Absätze 5 bis 7 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1948)

(5) 1Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

  1. 1.

    aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,

  2. 2.

    aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

  3. 3.

    aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

3Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) 1Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. 2Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. 3Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.