§ 27 ZPO, Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
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Urteile
- BGH, 02.06.2010, XII ZB 60/09 - Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung…
- BGH, 14.04.2010, IV ZR 135/08 - Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines…
