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§ 27 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürPersVG – Neuwahl vor dem Ende der Amtszeit

(1) Außerhalb der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 2 ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. 1.

    mit Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder

  2. 2.

    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel (bei einem Personalrat mit der gesetzmäßigen Mitgliederzahl von drei Mitgliedern um mehr als ein Drittel) unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist oder

  3. 3.

    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder

  4. 4.

    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder

  5. 5.

    in der Dienststelle kein Personalrat besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. Er bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand zur erforderlichen Neuwahl.

(3) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten, so wählt diese Gruppe für den Rest der Amtszeit des Personalrats neue Vertreter. Die §§ 20, 22 bis 25 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Personalratswahl stattgefunden, gilt sie nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, dass die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat. In diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.