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§ 27 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürKHG – Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz

(1) Die Demonstration von Patienten zu Zwecken von Ausbildung und Lehre bedarf der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist zu gewährleisten.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. Patientendaten sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.

(3) Patientendaten dürfen nur verändert werden, soweit

  1. 1.

    dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist,

  2. 2.

    dies zur Ausbildung oder Fortbildung im Krankenhaus erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist,

  3. 3.

    eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder

  4. 4.

    die Patienten eingewilligt haben.

Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf in jedem Einzelfall der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist diese aufzuzeichnen. Die Patienten sind jeweils in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene Verarbeitung der Daten aufzuklären; sie sind darauf hinzuweisen, dass ihnen wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen.

(4) Die Krankenhausärzte dürfen Patientendaten verarbeiten, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. Sie können damit Auftragsverarbeiter im Krankenhaus beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Zu Zwecken der Forschung nach Satz 1 können sie Dritten die Verarbeitung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben. Diese Dritten sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, soweit

  1. 1.

    die Betroffenen eingewilligt haben oder

  2. 2.

    dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(5) Die Krankenhausverwaltung darf Patientendaten verarbeiten, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist.

(6) Eine Übermittlung von Patientendaten an Empfänger außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungs- oder Mitteilungspflicht,

  2. 2.

    zur Durchführung des Behandlungsvertrages einschließlich der Nachbehandlung, soweit nicht die Patienten nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung etwas anderes bestimmt haben,

  3. 3.

    zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patienten oder dritter Personen, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patienten deutlich überwiegen,

  4. 4.

    zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn bei der beabsichtigten Maßnahme das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung die schutzwürdigen Belange der Patienten erheblich überwiegt,

  5. 5.

    zur Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens sowie

  6. 6.

    an die Sozialleistungsträger zur Feststellung der Leistungspflicht und zur Abrechnung.

Im Übrigen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung der Patienten zulässig.

(7) Empfänger, denen nach dieser Bestimmung personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Im Übrigen sind diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in dem gleichen Umfange geheim zu halten wie im Krankenhaus selbst.

(8) Den Patienten ist kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie über die Dritten zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden. Auskunft darüber, welche Patientendaten zur Behandlung oder zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden, ist zu erteilen, soweit die Unterlagen des Krankenhauses hierzu Angaben enthalten. Die Auskunft soll im Einzelfall durch die Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. Eine Beschränkung der Auskunft nach Satz 1 hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig.

(9) Patientendaten sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    sie zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich und

  2. 2.

    vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    der Patient seine Einwilligung zu Recht widerrufen oder der Verarbeitung widersprochen hat.

(10) Das Krankenhaus hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 9 enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. Es bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird.