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§ 27 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 27 StrG LSA – Bepflanzung des Straßenkörpers

Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Ihre Pflege und Unterhaltung ist Teil der Straßenbaulast. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes soll dabei Rechnung getragen werden. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.