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§ 27 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 5. – Vermögenseinlagen, Beteiligungen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SSpG – Beteiligungen

Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, nach Anhörung des Sparkassenverbandes Saar entscheidet. Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.