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§ 27 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 SLVO – Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    seit der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben,

  2. 2.

    nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und

  3. 3.

    an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Die Einführungszeit kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch höchstens auf ein Jahr und sechs Monate.

(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entsprechen muss. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.