§ 27 SGB V, Krankenbehandlung
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst
- 1.
ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
- 2.
zahnärztliche Behandlung,
- 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
- 3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 4.
häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
- 5.
Krankenhausbehandlung,
- 6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
3Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. 4Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen war.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl I S. 1311). Satz 2 Nummer 2 geändert und Nummer 2a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190). Satz 2 Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 5 gestrichen durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl I S. 1211).
(1a) 1Spender von Organen oder Geweben (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. 2Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. 3Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. 4Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder Gewebe (Empfänger). 5Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. 6Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. 7Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. 8Die nach Satz 7 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt werden. 9Die Datenverarbeitung und Nutzung nach den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601) (1. 8. 2012).
(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie
- 1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
- 2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), geändert durch G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970). Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).
Zu § 27: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 27 SGB V, RdSchr. 92 b Tit. 11, RdSchr. 98 g Tit. 2, RdSchr. 99 i Tit. 9, RdSchr. 01 g Zu § 27 SGB V Tit. 1.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 17.02.2010, B 1 KR 23/09 R - Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Krankenversicherungsträger - Krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch auf eine Erweiterte…
- BSG, 25.08.2009, B 3 KR 25/08 R - Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente mittels intramuskulärer Injektionen…
- BSG, 13.09.2011, B 1 KR 25/10 R - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung auf medizinische Rehabilitation in Sinne einer Arbeitstherapie - Anspruch auf…
- BSG, 13.10.2010, B 6 KA 48/09 R - Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane
- BSG, 07.10.2010, B 3 KR 5/10 R - Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung
- BSG, 28.09.2010, B 1 KR 2/10 R - Anspruch auf Auslandskrankenbehandlung wie ein familienversicherter Familienangehöriger - Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den…
- BSG, 08.09.2009, B 1 KR 1/09 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Verordnung von "Orthomol vision diabet" bei trockener altersassoziierter Makuladegeneration
- BSG, 03.07.2012, B 1 KR 25/11 R - Anspruch auf Versorgung mit einem als zulässiger Einzelimport eingeführten Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung bei notstandsähnlicher Situation
- BSG, 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit dem Arzneimittel Cialis
- BSG, 08.11.2011, B 1 KR 20/10 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine krankheitsbedingt erforderliche Diät bei Nichtvorliegen einer bilanzierten Diät
- BSG, 08.11.2011, B 1 KR 19/10 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das bakterielle Nervengift Botulinumtoxin bei einer spastischen Paraparese der Beine im Wege des…
- BSG, 21.06.2011, B 1 KR 17/10 R - Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Reinigung von Zahnimplantaten bei genehmigter Implantatversorgung
- BSG, 18.05.2011, B 3 KR 7/10 R - Anspruch einer an Spaltbildung der Wirbelsäule Erkrankten auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike - Leistungsanspruch eines Krankenversicherten nach beendeter…
- BSG, 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R - Versicherte können bei vertragsärzlicher Verordnung eines nicht zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittels die Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel anfechten -…
- BSG, 02.11.2010, B 1 KR 8/10 R - Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Reha-Sport bei Überschreitung der Leistungshöchstdauer
- BSG, 13.10.2010, B 6 KA 47/09 R - Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane
- BSG, 28.09.2010, B 1 KR 26/09 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kryokonservierung
- BSG, 28.09.2010, B 1 KR 3/10 R - Vergütungsanspruch eines Apothekers für die Belieferung Versicherter mit Arzneimitteln nach den dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialrechtlichen Regelungen des…
- BSG, 28.09.2010, B 1 KR 5/10 R - Anspruch auf Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zisidentität
- BSG, 17.02.2010, B 1 KR 10/09 R - Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Kryokonservierung wegen einer konkret drohende Empfängnisunfähigkeit nach der Therapie einer Krankheit
