§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- 1.
Erstversorgung,
- 2.
ärztliche Behandlung,
- 3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
häusliche Krankenpflege,
- 6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
Absatz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BSG, 22.03.2011, B 2 U 4/10 R - Ehefrau eines Landwirts hat keinen Anspruch gegen Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Zuzahlung von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Gefahr der Entstehung…
- BSG, 17.02.2010, B 1 KR 23/09 R - Erstattungsanspruch des Unfallversicherungsträgers gegen den Krankenversicherungsträger - Krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch auf eine Erweiterte…
- BSG, 09.11.2010, B 2 U 24/09 R - Kostenübernahme der gesetzlichen Unfallversicherung für den Ersatz eines geraubten Hörgeräts
- BSG, 12.01.2010, B 2 U 28/08 R - Begründung einer vertraglichen Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung bei der Aufnahme in ein zum…
