§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

  1. 1.

    Erstversorgung,

  2. 2.

    ärztliche Behandlung,

  3. 3.

    zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

  4. 4.

    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

  5. 5.

    häusliche Krankenpflege,

  6. 6.

    Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

  7. 7.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

Absatz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.