§ 27 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → III. Abschnitt – Präsidialräte
§ 27 RiG – Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(1) Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus
- 1.dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzendem,
- 2.vier Mitgliedern, die von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit gewählt werden.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden ist sein Vertreter im Amt.