Gesetze

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§ 27 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWahlG – Wahlstatistik

Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.