§ 27 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen
§ 27 LWahlG – Wahlstatistik
Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.