§ 27 LWGLandtagswahlgesetzLandesrecht SaarlandSechster Abschnitt – Wahlhandlung und Feststellung des WahlergebnissesTitel: LandtagswahlgesetzNormgeber: SaarlandAmtliche Abkürzung: LWGGliederungs-Nr.: 111-1Normtyp: Gesetz§ 27 LWG – WahlräumeDie Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.Drucken