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§ 27 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Wände, Decken und Dächer

Titel: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBauO
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LBauO – Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Lösch arbeiten ausreichend lang standsicher sein. Sie sind bei Gebäuden der

  1. 1.

    Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 2 in Kellergeschossen sowie im untersten Geschoss mit einer dritten Wohnung feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, im Übrigen feuerhemmend

herzustellen; dies gilt nicht für Geschosse im Dachraum, über denen sich keine Aufenthaltsräume befinden, für zu ebener Erde liegende, eingeschossige Vorbauten wie Wintergärten sowie für Unterstützungen von Balkonen.

(2) Für tragende Pfeiler und Stützen gilt Absatz 1 entsprechend.