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§ 27 LAP-mftDBwV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Prüfung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mftDBwV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LAP-mftDBwV – Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:

  1. 1.
    Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
  2. 2.
    Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlichtechnische Grundlagen und
  3. 3.
    Brandschutz.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Prüfungsarbeiten werden an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.