§ 27 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen
FÜNFTER ABSCHNITT – Wahlprüfung, Nachwahl
§ 27 KWG – Verwaltungsgerichtliche Entscheidung
1Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 2Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet; § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.