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§ 27 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 27 HSG – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Hochschule dabei, ihren Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 zu erfüllen. Die Organe und Gremien der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sie erteilen der Gleichstellungsbeauftragten alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Das Präsidium ist verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen. Die Hochschule hat der Gleichstellungsbeauftragten in dem erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung zu stellen.

(2) Trifft ein Organ der Hochschule im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten eine Entscheidung, die nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen den Gleichstellungsauftrag nach § 3 Absatz 4 verstößt, kann die Gleichstellungsbeauftragte schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann dem Widerspruch abhelfen oder seine Entscheidung bestätigen. Das Präsidium ist über Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans und der Hochschulrat bei Entscheidungen des Präsidiums jeweils unter Beifügung des Widerspruchs zu unterrichten, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und frühestens eine Woche nach Unterrichtung ausgeführt werden. Dies gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten; im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten nachzuweisen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe und zentralen Einrichtungen wahr. Sie ist zur Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vor deren Abschluss vom Präsidium zu hören; ihre Stellungnahme ist dem Ministerium vorzulegen. Ihre Amtszeit soll fünf Jahre betragen. Die Wiederwahl ist möglich. Der Senat kann zur Erarbeitung eines Wahlvorschlags einen Ausschuss einsetzen. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihrer Stellvertretung.

(4) In Hochschulen mit mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptberuflich tätig. Die Hochschule hat in diesen Fällen die Stelle öffentlich auszuschreiben. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn sich die amtierende Gleichstellungsbeauftragte 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt weiter auszuüben und der Senat die Gleichstellungsbeauftragte mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt. Für die Gleichstellungsbeauftragte wird ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet. Wird nach einer ersten Wiederwahl die Gleichstellungsbeauftragte erneut im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen. Wird eine Mitarbeiterin des Landes zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt, ist sie für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben.

(5) In Hochschulen mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern ist die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nebenberuflich tätig. Sie wird aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Mitarbeiterinnen gewählt und ist von ihren Dienstpflichten angemessen zu befreien. Die Hochschule hat die Stelle hochschulöffentlich auszuschreiben. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs nimmt ihre Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereichs wahr. Sie wird vom Fachbereichskonvent gewählt; ihre Amtszeit soll drei Jahre betragen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Senates tritt der Fachbereichskonvent.