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§ 27 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 1. – Bedingte Aussetzung der Vollstreckung

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 27 GnO NW – Bedingte Strafaussetzung bei Geldstrafen

(1) Die Gnadenstellen sind ermächtigt, Geldstrafen und Restgeldstrafen von nicht mehr als dreihundertsechzig Tagessätzen ganz oder teilweise bedingt auszusetzen.

(2) Sind Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander verhängt worden, so gilt die Ermächtigung nur, wenn die Summe der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen und der Tagessätze ein Jahr nicht übersteigt. Bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.