§ 27 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Redeordnung
§ 27 GO LT 2015 – Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin vorrangig das Wort.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.