Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Entstehung und Dauer des Schutzes

Titel: Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DesignG
Gliederungs-Nr.: 442-5
Normtyp: Gesetz

§ 27 DesignG – Entstehung und Dauer des Schutzes

(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.