§ 27 DesignG
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 DesignG – Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.