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§ 27 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 27 AGBGB – Verfahrensgrundsätze

(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen und die Berechtigten, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und unverhältnismäßige Kosten möglich ist, zu hören.

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer und den betroffenen dinglichen Berechtigten zuzustellen. Ablehnende Entscheidungen sind nur den Beteiligten zuzustellen, die angehört worden sind. Für die Zustellung sind §§ 166 bis 190 der Zivilprozessordnung und §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung entsprechend anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts und des Flurbereinigungsamts findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt.