§ 279 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften
§ 279 LVwG – Niederschrift
(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift soll enthalten
- 1.den Ort und die Zeit der Aufnahme,
- 2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.die Namen hinzugezogener Zeuginnen oder Zeugen,
- 5.die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und
- 6.die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.