§ 275 StGB, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
- 1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
- 2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 3.Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 02.09.2009, 5 StR 266/09 - Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers durch tätige Hilfeleistung bei bestehender Entschlossenheit des Täters zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts…
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- § 31 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 276a StGB, Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
- § 282 StGB, Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
- § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
