§ 272 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug → Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
§ 272 StPO – Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
- 2.
die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
- 3.
die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
- 4.
die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;
- 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Zu § 272: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).