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§ 271 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Formwechsel eingetragener Genossenschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 271 UmwG – Fortdauer der Nachschusspflicht

1Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen zwei Jahren nach dem Tage, an dem ihre Eintragung in das Register bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, das durch den Formwechsel die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt hat, im Rahmen der Satzung der formwechselnden Genossenschaft (§ 6 Nr. 3 des Genossenschaftsgesetzes) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn es seinen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. 2Die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.

Zu § 271: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).