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§ 271 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 3 – Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen → Abschnitt 1 – Verfahren in Betreuungssachen

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 271 FamFG – Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

  1. 1.

    Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,

  2. 2.

    Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie

  3. 3.

    sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

Zu § 271: Geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).