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§ 26b SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 5. – Vermögenseinlagen, Beteiligungen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 26b SSpG – Versammlung der stillen Gesellschafter

(1) Die stillen Gesellschafter üben ihre Rechte in einer Versammlung aus.

(2) Die Versammlung hat folgende Zuständigkeiten:

  1. 1.

    Entgegennahme des vom Vorstand zu erläuternden Jahresabschlusses und eines Berichts des Vorstandes über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse (Lagebericht),

  2. 2.

    Wahl ihrer Vertreter im Verwaltungsrat und deren Stellvertreter.

(3) Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzliche Vertreter und bei Personengesellschaften durch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeübt.

(4) Die näheren Bestimmungen insbesondere über die Einberufung der Versammlung, die Aufstellung des Wahlvorschlages, die Wählbarkeit, die Amtszeit und die Bestellung der Vertreter der stillen Gesellschafter und ihrer Stellvertreter werden durch Rechtsverordnung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen.