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§ 26a SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 5. – Vermögenseinlagen, Beteiligungen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a SSpG – Mitwirkung stiller Gesellschafter

(1) Erreicht der Gesamtbetrag der stillen Einlagen 6 % des haftenden Eigenkapitals ist ein Vertreter, erreicht der Gesamtbetrag 12 % des haftenden Eigenkapitals, sind zwei Vertreter der stillen Gesellschafter Mitglied des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

(2) Wird innerhalb einer laufenden Wahlperiode erstmals eine Vermögenseinlage eines stillen Gesellschafters oder mehrer stillen Gesellschafter geleistet, die zur beratenden Mitwirkung im Verwaltungsrat führt, erfolgt eine Wahl des Vertreters oder der Vertreter der stillen Gesellschafter für die restliche Zeit der Wahlperiode des Verwaltungsrates.