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§ 26a JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen → Fünfter Abschnitt – Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a JGG – Erlass der Jugendstrafe

1Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erlässt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. 2§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.