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§ 26 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 VerfGGBbg – Niederschrift

Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen.