§ 26 SGB V, Kinderuntersuchung

(1) 1Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. 2Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, die Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung. 3Die Leistungen nach Satz 2 werden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erbracht und können von Ärzten und Zahnärzten erbracht werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520).

(2) § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege durch Landesrecht bestimmten Stellen der Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen nach Absatz 1 hinzuwirken. 2Zur Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426).

Zu § 26: Vgl. RdSchr. 88 c Zu § 26 SGB V, RdSchr. 97 c Tit. 4.