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§ 26 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NFAG – Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"

*)

Diese Vorschrift des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19. Dezember 1995 (Nds. GVBl. S. 463) wird hier nicht abgedruckt.