§ 26 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
6. Abschnitt – Wahlvorschläge
§ 26 LWG – Einreichung der Wahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge müssen beim zuständigen Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich eingereicht werden.